Teil-Legalisierung von Cannabis: Was heißt das für die Jugendarbeit?
Es greifen u.a. folgende Regelungen:
- Der Erwerb und der Besitz von Cannabis bleiben für Personen unter 18 Jahren weiterhin verboten.
- Kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren,
- kein Konsum in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.
- Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Da sich die Richtlinien derzeit noch stetig ändern, ist es essentiell, informiert und engagiert zu bleiben, um eine sichere und unterstützende Umgebung in der Jugendarbeit zu schaffen. Aktuelle Infos zu den gesetzlichen Regelungen in Bayern findest du auf der Infoseite des Bayerischen Jugendrings.
Für die pädagogische Arbeit gelten weiterhin die Grundsätze: Vorbild sein, in Beziehung gehen und Grenzen setzen. Die Prävention von Cannabis- und Alkoholkonsum setzt vor dem exzessiven Konsum an und zielt auf die Förderung der Lebenskompetenz sowie auf Information. Dabei ist es wichtig, klare Regeln für NFJ-Aktionen und Naturfreundehäuser aufzustellen und dabei gesetzliche Regelungen, insbesondere des Jugendschutzes, einzuhalten.
Die Aktion Jugendschutz Bayern bietet in ihrem Webshop verschiedene Materialien zur Lebenskompetenzförderung an.
Bei Fragen zu diesem Thema kannst du dich an unsere Bildungsreferentin Jessica wenden: ej9ee9es9es9ei9ec9ea9e.9en9ei9ee9eh9eo9ef9ef9eØ9en9ea9et9eu9er9ef9er9ee9eu9en9ed9ee9ej9eu9eg9ee9en9ed9e.9ed9ee9